Allgemeine Lieferbedingungen
1. Geltung
Die Lieferbedingungen gelten, wenn die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen sind nur wirksam, soweit der Lieferant sie schriftlich bestätigt.
2. Kommunikationsmittel
Die Parteien verkehren miteinander mündlich, schriftlich oder mit elektronischem Datenaustausch.
Als schriftlich gelten Briefe, Protokolle, Zeichnungen, Pläne, Telefax, E-Mail und andere Übertragungsformen, welche den Nachweis durch Text oder Bild ermöglichen. Unterschriftlich bedeutet, dass eine eigenhändige Unterzeichnung oder eine entsprechend qualifizierte elektronische Signatur notwendig ist.
3. Umfang, Ausführung und Ort der Lieferung
Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung oder, wenn eine solche fehlt, das Angebot des Lieferanten massgebend.
Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung sind zulässig, sofern die Produkte die gleichen Funktionen oder die Dienstleistungen die gleichen Zwecke erfüllen. Der Lieferant ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an Produkten und Dienstleistungen vorzunehmen, die bereits hergestellt oder geliefert sind.
Soweit kein besonderer Erfüllungsort verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, gilt als Lieferung die Bereitstellung am Sitz des Lieferanten.
4. Informationspflicht des Kunden
Der Kunde hat den Lieferanten rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie von Bedeutung sind.
5. Dokumentation
Der Kunde hat ein Anrecht auf ein Exemplar der Benützerdokumentation in der üblichen Ausführung des Lieferanten. Zusätzliche Exemplare oder Dokumentationen in nicht bereits vorhandenen Sprachen darf der Lieferant gesondert in Rechnung stellen.
Abweichungen in der Dokumentation, namentlich bei Beschreibungen und Abbildungen, sind zulässig, sofern die Unterlagen ihre Zwecke erfüllen.
6. Software und Know-how
Der Kunde darf die überlassene Software, die Arbeitsergebnisse, das Know-how, die Datenträger und Dokumentationen im Rahmen der bestehenden Lizenzbedingungen verwenden. Fehlen solche, und lässt sich auch nicht aus dem Zweck der Übertragung auf den Umfang der Verwendungsbefugnisse schliessen, dann haben der Kunde und seine Abnehmer nur das Recht zur Nutzung mit den entsprechenden Produkten, nicht aber zur eigenständigen Veräusserung, zur Verbreitung, zur Vervielfältigung, zur Erweiterung oder Änderung.
Das Eigentum und das Recht zur weiteren Verwendung bleibt beim Lieferanten oder seinen Lizenzgebern, auch wenn der Kunde die Computerprogramme, Arbeitsergebnisse oder Know-how-Aufzeichnungen nachträglich ändert.
Der Kunde ergreift die erforderlichen Massnahmen, um Computerprogramme, Arbeitsergebnisse und Dokumentationen vor ungewolltem Zugriff oder Missbrauch durch Unberechtigte zu schützen.
Der Kunde darf die notwendigen Sicherungskopien erstellen. Er hat diese entsprechend zu kennzeichnen und gesondert und sicher aufzubewahren.
7. Verwendung
Der Kunde ist verantwortlich für den Einbau und die Anwendung der Produkte sowie die Kombination mit anderen Erzeugnissen. Er hat dabei die notwendige Sorgfalt walten zu lassen sowie alle Anleitungen des Herstellers und des Lieferanten zu beachten.
Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Sicherheit relevanten Informationen in geeigneter Form an die Benützer weiterzugeben.
8. Entsorgung
Der Kunde wird die gelieferten Produkte nach der Nutzung auf seine Kosten entsorgen oder diese Entsorgungspflicht seinen Abnehmern überbinden.
Der Kunde stellt den Lieferanten von allen Entsorgungspflichten frei, namentlich von einer allfälligen Rücknahmepflicht, von Entsorgungskosten und von entsprechenden Ansprüchen Dritter. Diese Übernahme- und Freistellungspflichten verjähren erst zwei Jahre nach Aufgabe der Nutzung der Produkte.
9. Termine
Verbindlich sind nur schriftlich zugesicherte Termine. Solche Termine verlängern sich angemessen,
a) wenn dem Lieferanten Angaben, die er für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert;
b) wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seinervertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere, wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält;
c) wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb der Verantwortung des Lieferanten liegen wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen.
Der Lieferant kann Teillieferungen ausführen.
10. Abnahme
Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, prüft der Kunde alle Produkte und Dienstleistungen selbst. Sofort nach Erhalt kontrolliert der Kunde die gelieferten Produkte bezüglich Identität, Menge, Transportschäden und Begleitpapiere. Sobald als möglich prüft der Kunde die Produkte und Dienstleistungen auch auf weitere Mängel. Produkte und Dienstleistungen gelten als abgenommen, wenn nicht innert neunzig Tagen nach Lieferung eine Mängelanzeige eingeht, oder wenn Produkte und Dienstleistungen während mehr als zwanzig Arbeitstagen wirtschaftlich genutzt werden.
Allfällige Mängel hat der Kunde sofort nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen
11. Mängel
Der Lieferant steht dafür ein, dass er die erforderliche Sorgfalt anwendet, und dass seine Produkte und Dienstleistungen die zugesicherten Eigenschaften erfüllen. Überdies haftet er für die Eignung in dem Umfang, als ihn der Kunde vor Vertragsabschluss schriftlich über die Verwendung informierte.
Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind Fehler und Störungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Störungen durch andere Maschinen und Anlagen, instabile Stromversorgungen, besondere klimatische Verhältnisse oder ungewöhnliche Umgebungs-einflüsse.
Wegen eines unerheblichen Mangels macht der Kunde keine Ansprüche geltend. Unerheblich sind Mängel, namentlich, wenn sie die Verwendung von Produkten und Dienstleistungen nicht beeinträchtigen.
Bei erheblichen Mängeln hat der Kunde dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zur Behebung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu gewähren. Der Lieferant behebt die Mängel nach seiner Wahl in seinen Räumen oder beim Kunden, der ihm dafür freien Zugang zugestehen muss. Die Kosten für Demontage und Montage, Transport, Verpackung, Reise und Aufenthalt gehen zu Lasten des Kunden. ErsetzteTeile werden Eigentum des Lieferanten.
Die Gewährleistungs- und Verjährungsfristen betragen zwölf Monate. Sie werden mit Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels nicht unterbrochen.
Schlägt die Mängelbehebung fehl, hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Preisminderung. Er kann nur dann die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Annahme der Produkte oder Dienstleistungen unzumutbar ist.
Trägt der Lieferant nachweisbar die Schuld am Mangel, hat der Kunde trotz Mängelbehebung, Preisminderung oder Vertragsaufhebung Anspruch auf den Ersatz des tatsächlichen Schadens, jedoch auf höchstens zwanzig Prozent des Wertes der mangelhaften Lieferung. Gänzlich ausgeschlossen ist der Ersatz von entgangenem Gewinn und anderen Vermögensschäden.
12. Weitere Haftung
Der Lieferant haftet im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung für weiteren Personen- und Sachschaden, der dem Kunden nachweisbar durch Verschulden des Lieferanten entsteht. Weitere Ansprüche, namentlich für das Verhalten von Hilfspersonen, sind ausgeschlossen.
13. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, in Schweizer Franken ohne Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Transport, Verpackung, Versicherung, Bewilligungen, Beurkundungen, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungs-unterstützung. Sie sind zur Zahlung fällig netto innert dreissig Tagen seit Rechnungsstellung.
Verursacht der Kunde Verzögerungen der Vertragsabwicklung, darf der Lieferant die Preise entsprechend anpassen.
Der Kunde darf mit Gegenansprüchen nur bei unterschriftlicher Einwilligung des Lieferanten verrechnen. Hält der Kunde den Zahlungstermin nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von acht Prozent pro Jahr zu entrichten.
Bei Zahlungsverzug darf der Lieferant eine angemessene Nachfrist ansetzen und, wenn der Kunde nicht den gesamten fälligen Betrag innert dieser Frist begleicht, die Aufhebung des Vertrages erklären und die gelieferten Produkte und Dienstleistungen zurückfordern.
14. Diskretion
Beide Parteien werden keinerlei Informationen aus dem Geschäftsbereich des andern, die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, Dritten offenbaren und alle Anstrengungen unternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informationen zu hindern. Andererseits darf jede Partei in ihrer angestammten Tätigkeit Kenntnisse weiterverwenden, die sie bei der Geschäfts-abwicklung erwirbt.
Die Parteien überbinden diese Geheimhaltungspflicht auch ihren Mitarbeitern, Angestellten und Beauftragten.
15. Export
Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung aller einschlägigen in- und ausländischen Exportvorschriften.
16. Internet
Für weitere Informationen verweisen wir auf unsere Internetseiten www.phoenix-mecano.ch und www.phoenix-mecano.com.
17. Rechtswahl und Gerichtsstand
Dieses Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht Gerichtsstand ist Stein am Rhein.
Der Lieferant darf auch das Gericht am Sitz des Kunden anrufen.